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BFSG: Barrierefreiheit im Web — was jetzt für Unternehmen gilt

Das BFSG macht barrierefreie Websites ab Juni 2025 zur Pflicht: Anforderungen, Ausnahmen, Fristen und konkrete Maßnahmen für KMU in Deutschland.

Wender Media Team 4 Min. Lesezeit
Barrierefreie Website — BFSG Anforderungen für Unternehmen

Digitale Barrierefreiheit war lange ein freiwilliges Plus. Das hat sich geändert. Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das die europäische Accessibility-Richtlinie in deutsches Recht umsetzt. Viele Unternehmen sind damit rechtlich verpflichtet, barrierefreie Websites bereitzustellen.

Dieser Beitrag erklärt, was das in der Praxis bedeutet, wen es betrifft und was jetzt zu tun ist.

Was ist das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt den European Accessibility Act (EAA) in deutsches Recht um. Das Ziel: Menschen mit Behinderungen sollen digitale Produkte und Dienstleistungen gleichberechtigt nutzen können — unabhängig davon, ob sie sehbehindert sind, motorische Einschränkungen haben oder auf assistive Technologien angewiesen sind.

Das BFSG gilt für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 auf dem Markt angeboten werden. Produkte und Dienstleistungen, die bereits vor diesem Datum existierten, haben Bestandsschutz bis zum 27. Juni 2030 — allerdings nur, wenn keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden.

Hinweis: Das BFSG richtet sich primär an Unternehmen, die bestimmte digitale Dienstleistungen erbringen (E-Commerce, Bankdienstleistungen, Telekommunikation, Personenverkehr u.a.). Eine allgemeine Pflicht für jede Unternehmenswebsite besteht noch nicht — aber die Entwicklung geht klar in diese Richtung, und die WCAG-Standards gelten bereits als Best Practice für Rechtssicherheit.

Wen betrifft das BFSG direkt?

Das BFSG gilt für Unternehmen, die folgende digitale Dienste anbieten:

  • E-Commerce (Online-Shops, die an Verbraucher verkaufen)
  • Banking und Finanzdienstleistungen (Onlinebanking, Versicherungsportale)
  • Telekommunikationsdienste
  • Personenverkehrs-Buchungssysteme (Bahn, Bus, Luftfahrt)
  • Audiovisuelle Mediendienste
  • E-Books und E-Reader-Software

Kleinunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und unter 2 Millionen Euro Jahresumsatz sind bei bestimmten Dienstleistungen ausgenommen — aber nicht generell.

Was gilt als barrierefreie Website?

Der technische Maßstab ist der internationale Standard WCAG 2.1 Level AA (Web Content Accessibility Guidelines). WCAG definiert vier Grundprinzipien, die barrierefrei zugängliche Inhalte erfüllen müssen:

1. Wahrnehmbar

Inhalte müssen für alle Sinneskanäle zugänglich sein. Das bedeutet:

  • Alternativtexte für alle nicht-textlichen Inhalte (Bilder, Icons, Grafiken)
  • Untertitel für Videos und Audio-Inhalte
  • Ausreichender Farbkontrast (mind. 4,5:1 für normalen Text, 3:1 für große Schrift)
  • Inhalte dürfen nicht ausschließlich über Farbe vermittelt werden

2. Bedienbar

Alle Funktionen müssen auch ohne Maus erreichbar sein:

  • Tastatur-Navigation durch die gesamte Website
  • Sichtbarer Fokus-Indikator bei Tastaturnavigation
  • Skip-Links am Seitenanfang (direkt zum Hauptinhalt springen)
  • Keine Zeitlimits für wichtige Aktionen
  • Keine Inhalte, die Anfälle auslösen können (Flackern über 3 Hz)

3. Verständlich

Inhalte und Bedienung müssen verständlich sein:

  • Sprachauszeichnung im HTML (lang="de")
  • Konsistente Navigation auf allen Seiten
  • Klare Fehlermeldungen bei Formularen mit konkreten Korrekturhinweisen
  • Beschriftungen für alle Eingabefelder (<label> für alle <input>-Elemente)

4. Robust

Die Website muss mit aktuellen assistiven Technologien (Screenreadern) kompatibel sein:

  • Saubere, valide HTML-Semantik (<header>, <main>, <nav>, <footer>)
  • ARIA-Attribute wo nötig (aber nicht als Ersatz für HTML-Semantik)
  • Keine Funktionen, die nur über JavaScript verfügbar sind ohne HTML-Fallback

Die häufigsten Barrierefreiheits-Mängel in der Praxis

Aus Audits wissen wir, welche Probleme am häufigsten vorkommen:

1. Fehlende Alternativtexte — Bilder ohne alt-Attribut oder mit inhaltsleeren Alt-Texten wie „image123.jpg”

2. Schlechter Farbkontrast — hellgraue Texte auf weißem Hintergrund, Text über Hintergrundbildern ohne Overlay

3. Keine Tastatur-Navigation — Menüs und Modals, die ausschließlich auf Hover-Events reagieren

4. Formular-Fehler — Eingabefelder ohne Labels, Fehlermeldungen ohne klaren Bezug zum Feld

5. Fehlende Sprach-Auszeichnunglang-Attribut fehlt oder ist falsch gesetzt

6. Niedriger Farbkontrast bei Placeholder-Texten — Formular-Platzhalter oft zu hell

7. Nicht-semantisches HTML<div>-Suppen statt <nav>, <article>, <h1><h6>

Was passiert bei Nichteinhaltung?

Das BFSG sieht ein Marktüberwachungssystem vor. Marktüberwachungsbehörden können Verstöße überprüfen. Bei Verstößen drohen:

  • Bußgelder
  • Untersagung des Angebots
  • Pflicht zur Nachbesserung

Zusätzlich besteht das Risiko von Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände — ein bekanntes Muster aus dem Datenschutzrecht.

Barrierefreiheitserklärung: Pflicht oder Kür?

Öffentliche Stellen sind bereits länger verpflichtet, eine Barrierefreiheitserklärung auf ihrer Website zu veröffentlichen. Für privatwirtschaftliche Unternehmen unter BFSG wird das zunehmend relevanter.

Eine Barrierefreiheitserklärung dokumentiert:

  • Welche Standards die Website erfüllt (WCAG 2.1 AA)
  • Welche bekannten Einschränkungen noch bestehen
  • Einen Feedbackmechanismus für Nutzer, die Probleme melden wollen
  • Kontaktdaten des zuständigen Ansprechpartners

Praktische Schritte: Was jetzt zu tun ist

Schritt 1: Status quo ermitteln

Lassen Sie Ihre Website auf WCAG 2.1 AA prüfen. Automatisierte Tools wie Lighthouse (kostenlos in Chrome DevTools) decken ca. 30–40 % der Probleme auf. Ein vollständiges Audit erfordert manuelle Prüfung.

Schritt 2: Kritische Mängel beheben

Priorisieren Sie:

  1. Kontrast-Probleme (oft reines CSS, schnell behebbar)
  2. Fehlende Alt-Texte (Redaktions-Aufgabe)
  3. Formular-Labels (Entwicklungsaufgabe)
  4. Tastatur-Navigation (Entwicklungsaufgabe, aufwändiger)

Schritt 3: Bei Neuentwicklungen von Anfang an einplanen

Barrierefreiheit ist im Nachhinein teuer. Wer beim Website-Relaunch oder bei der Neuentwicklung von Anfang an auf WCAG 2.1 AA setzt, zahlt deutlich weniger als bei nachträglicher Korrektur. Was ein BFSG-konformer Relaunch kostet — ein realistischer Überblick über Preiskategorien.

Schritt 4: Barrierefreiheitserklärung erstellen

Auch wenn noch nicht alle Mängel behoben sind, zeigt eine Erklärung Transparenz und guten Willen — was rechtlich günstiger bewertet wird als vollständiges Schweigen.

Barrierefreiheit als Qualitätsmerkmal

Abseits der Rechtspflicht: Barrierefreie Websites sind schlicht bessere Websites. Sie laden schneller (weil semantisch strukturiert), verbessern SEO-relevante Metriken wie Core Web Vitals, Verweildauer und Bounce Rate — und damit indirekt die Suchsichtbarkeit — und konvertieren besser, weil Formulare klar sind, Texte lesbar sind und Nutzer das finden, was sie suchen.

Laut Statistischem Bundesamt (Destatis, 2024) haben rund 7,9 Millionen Menschen in Deutschland eine anerkannte Schwerbehinderung. Dazu kommen temporäre Einschränkungen (gebrochener Arm, Sonnenlicht auf dem Bildschirm) und situationsbedingte Einschränkungen (Lärm, Ablenkung). Barrierefreie Websites erreichen mehr Menschen — das ist gutes Geschäft.

Fazit

Das BFSG ist kein Bürokratiemonster, sondern eine Qualitätsanforderung, die längst überfällig war. Für Unternehmen, die jetzt handeln, entstehen Vorteile: bessere Websites, weniger rechtliche Risiken, eine größere erreichbare Zielgruppe.

Wenn Sie einen Kunden haben, der eine Website (neu-)entwickeln möchte, ist jetzt der beste Zeitpunkt, Barrierefreiheit als Standard einzuplanen — nicht als nachträgliche Pflicht. Wie Sie den richtigen Moment für eine Empfehlung erkennen, erklärt der gleichnamige Artikel.

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Tags:BarrierefreiheitBFSGAccessibilityWCAGRechtssicherheitWebdesign